Satzung des Vereins
(von 2008)
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„Heimatkreis
Freudenthal/Altvater e.V.“
Fassung
vom 25.04.2008 (Änderung vom 25.10.2008)

§
1
Name
und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „Heimatkreis Freudenthal/Altvater e.V.“ und hat
seinen Sitz in Memmingen. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Er
ist in das Vereinsregister beim Registergericht in Memmingen eingetragen.
§
2
Wirkungs-
und Geschäftsbereich
Sein
Wirkungs- und Geschäftsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik.
§
3
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
4
Zweck
des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der Vertriebenen.
Der
Verein ist die unpolitische Vereinigung der im Bundesgebiet wohnenden
vertriebenen Landsleute aus dem Kreis Freudenthal/Altvater. Er bezweckt die
Wahrung und Vertretung der sozialen, heimatpolitischen und kulturellen Belange
der Sudetendeutschen.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Patenstadt Memmingen. Das Vermögen ist dem Vermögen
der treuhänderischen (fiduziarischen) Stiftung zu Gunsten des Heimatmuseums
Freudenthal hinzuzurechnen und gemäß der geltenden Satzung dieser Stiftung zu
verwenden. Zweck dieser Stiftung ist der Erhalt und die Fortführung des
Heimatmuseums Freudenthal. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
Als
Vereinsvermögen, welches an die obengenannte Stiftung bei der Stadt Memmingen
fließt, gelten:
-
alle geldwerten Vermögenswerte des
Vereins
-
das Inventar des Heimatmuseums,
sofern es nicht schon früher auf die Stiftung übertragen wurde
Zur
Erreichung seiner Zwecke stellt sich der Verein im Besonderen folgende Aufgaben:
a)
Aufnahme und Pflege der Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden
innerhalb der Bundesrepublik, die denselben oder ähnliche Zwecke verfolgen,
insbesondere mit der Sudetendeutschen Landsmannschaft;
b)
Pflege des übernommenen Kulturgutes, der Sitte, des Brauchtums und der
geschichtlichen Überlieferung des Heimatkreises;
c)
die Veranstaltung von Heimattagen und Heimattreffen zur Stärkung des
Zusammengehörigkeits- und Heimatgefühles;
d)
die Herausgabe einer Heimatzeitschrift und anderer Veröffentlichungen für
die Mitglieder des Vereines im eigenen Verlag zur Pflege des heimatlichen
Gedankengutes und der Zusammengehörigkeit;
e)
außerdem sonstige von Fall zu Fall sich ergebende im Sinne des Vereines
liegende Aufgaben.
f)
Führung und Erhalt des Heimatmuseums in Memmingen
§
5
Mitgliedschaft
Der
Verein setzt sich zusammen aus:
a)
ordentlichen Mitgliedern
b)
fördernden Mitgliedern
c)
Ehrenmitgliedern
Ordentliches
Mitglied kann jeder über 18 Jahre alter Deutsche werden, der aus dem
Sudetendeutschen Heimatkreis Freudenthal stammt, dort geboren, aufgewachsen
oder tätig gewesen ist oder sich ihm verbunden fühlt.
Fördernde
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die durch regelmäßige
Beiträge finanzieller oder sachlicher Art die Tätigkeit des Vereines
unmittelbar fördern und unterstützen. Sie haben Sitz und Stimme auf den
Vereinsversammlungen.
Zu
Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
Personen ernannt werden, die durch ihren persönlichen Einsatz in besonderem Maße
zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beigetragen haben. Sie haben Sitz und Stimme
auf den Vereinsversammlungen.
§
6
Beitritt
zum Verein
Die
Aufnahme ordentlicher oder fördernder Mitglieder erfolgt durch schriftliche
Erklärung zum Bezuge der Vereinszeitschrift „Freudenthaler Ländchen“. Über
die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung steht dem
Betroffenen innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des
Ablehnungsbescheides die Beschwerde an das Schiedsgericht zu, das endgültig
entscheidet.
§
7
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a)
durch Tod
b)
durch Austritt
c)
durch Ausschluss
Der
Austritt muss durch schriftliche Erklärung (Abmeldung des Bezuges der
Heimatzeitschrift) dem Vereinsvorstand bekannt gegeben werden und kann nur zum
Vierteljahresschluss unter Einhaltung einer mindestens 30tägigen Kündigungsfrist
erfolgen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung
eingezahlter Beiträge.
Das
Ausschlussverfahren wird durch die Schiedsordnung geregelt und kann erfolgen,
wenn ein Mitglied
a)
gegen den Zweck, die Belange oder das Ansehen des Vereines gehandelt hat oder
b)
den sich aus diesen Satzungen ergebenden Verpflichtungen länger als drei Monate
nicht nachgekommen ist.
§
8
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben das Wahlrecht und können an den Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereines teilnehmen, seine Einrichtungen benützen und die Geschäftsgebarung
überwachen. Insbesondere sind sie zum Bezuge der vom Verein herausgegebenen
Heimatzeitschrift und der anderen Veröffentlichungen berechtigt. Sie sind
verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten, die Zwecke des
Vereins zu fördern und seine satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
anzuerkennen.
§
9
Mitgliedsbeitrag
Von
den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Hauptversammlung festsetzt.
§
10
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind
a)
die Hauptversammlung
b)
der Kreisrat
§
11
Hauptversammlung
Die
Hauptversammlung des Vereins wird vom Kreisrat möglichst im Laufe des ersten,
spätestens im zweiten Vierteljahr des Kalenderjahres durch Kundmachung in der
Heimatzeitschrift, mit einer Frist von zwei Wochen, einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Heimatzeitschrift folgenden dritten
Werktag. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die
Hauptversammlung ist die Jahresversammlung im Sinne des BGB, sie ist auf jeden
Fall beschlussfähig und ihr obliegen:
a)
die Wahl des Kreisrates
b)
die Entgegennahme der Berichte der Amtswalter
c)
die Beschlussfassung über die Satzungen und ihre allfälligen Änderungen
d)
die Wahl zweier Rechnungsprüfer
e)
die Überwachung der Geschäftsführung
f)
die Wahl der Schiedsrichter
g)
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
h)
die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
Über
den Verlauf der Hauptversammlung und die auf ihr gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu führen, die der Vorsitzende und ein Kreisratsmitglied zu
unterfertigen haben.
Der
Kreisrat kann nach Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Auf
begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist innerhalb
zweier Monate eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Die
Hauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von vier Fünftel erforderlich.
§ 12
Der
Kreisrat
Der
Kreisrat oder Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
b)
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
c)
dem Vermögensverwalter und seinem Stellvertreter
d)
dem vom Kreisrat bestellten Geschäftsführer
Der
Verein wird gemäß § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter je einzeln. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur
bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten kann.
Der
Kreisrat kann Sachbearbeiter für die verschiedenen Arbeitsgebiete und zur Durchführung
von Sonderaufgaben bestellen, die ebenfalls Sitz und Stimme im Kreisrat haben.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
-
so nimmt dessen Platz sein gewählter Stellvertreter bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch ein.
-
wählen die Vereinsmitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 13
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen oder zwei Treuhänder
einsetzen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen wie unter § 4 geregelt an die Stiftung des Heimatkreises bei
der Patenstadt Memmingen.
§ 14
Verpflichtungen
und Bekanntmachungen
Der
Verein wird verpflichtet durch schriftliche Erklärungen, die vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter unterschrieben sind.
Bekanntmachungen
des Vereins erfolgen ausschließlich in der von ihm herausgegebenen
Heimatzeitschrift.
§ 15
Schiedsgericht
Die
Mitglieder des Vereins unterwerfen sich in allen Streitigkeiten über ihre
Rechte und Pflichten aus dieser Satzung der Entscheidung des Schiedsgerichtes
des Vereins. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichtes
regelt die Schiedsordnung, die als Bestandteil der Satzung gilt.
Satzung
in der Fassung der letzten Änderung vom 26.04.2008